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Satzung

§ 1. Name und Sitz des Vereins .

Der Verein hat den Namen MILLENNIUM Bildungsverein und trägt mit seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“(e.V.). Sitz des Vereins ist Oberhausen

§ 2. Zweck und Ziel des Vereins

Der MILLENNIUM Bildungsverein e.V. mit Sitz in Oberhausen verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(1) Zweck und Ziel des Vereins nach §52 AO ist die Förderung
• der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§52 Abs.2 Nr.7 AO)
• der Jugendhilfe (§52 Abs. 2 Nr.4 AO)
• internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO)
• Bildung von privaten Schulen nach dem Schulgesetz NRW und anderen Bildungseinrichtungen
• der Kriminalprävention (§52 Abs. 2 Nr. 20 AO)
• des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten (§52 Abs. 2 Nr. 9 AO)
• der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste (§52 Abs. 2 Nr. 10 AO)

Unser Verein ist dabei bedacht, Dialoge anzuregen, Freundschaften zu knüpfen und zu vermitteln, Respekt-, Akzeptanz- und Toleranzwerte zu verstärken und so einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft zu leisten.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

• Organisation und Durchführung von Lern-, Förder- und Aufbaukursen für Schüler, Studenten und Mitbürger sowie durch Einrichtung von Sprachkursen.
• Einführung von künstlerischen und musikalischen Kursen und Programmen für Schüler, Studenten und Mitbürger.
• Organisation von Sportereignissen und Ausflügen sowie Abwicklung von Eltern- und Kulturabenden, Erziehungsberatungen, Seminaren, Vorträgen und Tagungen unter Einbeziehung von Referenten zu aktuellen und wissenschaftlichen Themen.
• Vergabe von Stipendien an förderfähige Schüler und Studenten aus dem In- und Ausland, die in Deutschland oder auch im Ausland ihre schulische und akademische Ausbildung beginnen oder fortsetzen wollen.

§ 3. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Vorstand kann bei Bedarf Geschäftsführer, Sekretäre, Dozenten oder Aushilfskräfte einstellen.

§ 4. Politische Neutralität

Der Verein verfolgt keine politischen Absichten. Er ist politisch neutral.

§ 5. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft, Eintritt, Kündigung und Verlust

(1) Ordentliches Mitglied (Stimmberechtigt)
(2) Fördermitglied (Nicht Stimmberechtigt)
(3) Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die gewillt sind, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu fördern.
(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.
(5) Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss, die Mitgliedschaft juristischer Personen endet durch Austritt oder mit Auflösung der Gesellschaft.
(6) Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Beitragsjahres zulässig. Sie muss mindestens drei Monate vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
(7) Der Ausschluss darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder mit dem Mitgliedsbeitrag trotz wiederholter Mahnung im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Sitzung einstimmig. Vor dem Ausschluss muss das Mitglied angehört werden.
(8) Der Mitgliedsbeitrag endet mit der Kündigungsfrist. (9) Aufnahmen von Jugendlichen unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis (Einverständnis) der Eltern.

§ 7. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung, diese können einen Geschäftsführer (als besonderen Vertreter im Sinne des §30 BGB) bestellen. Sein Aufgabengebiet und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt. Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 8. Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich durch einen Brief oder per E-Mail einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
(5) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen sechs Wochen eine zweite Versammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorbereitet und vom 1. oder 2. Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung vom Schriftführer geleitet.
(7) Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
(9) Stimmberechtigt ist, wer zum Ablauf des Monats vor der Hauptversammlung des 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht mehr als drei Monatsbeitragen in Rückstand befindet.

§ 9. Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
(2) Die Entgegennahme des Jahres und Kassenberichts des Vorstandes.
(3) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge, sowie die nach Satzung übertragenen Angelegenheiten.
(4) Entlastung des Vorstandes.
(5) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10. Vergütung für die Vereinsarbeit

(1) Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a ESTG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

§ 11. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
• der/m 1. Vorsitzenden,
• der/m 2. Vorsitzenden,
• der/m 1. Kassenführer*in,
• der/m 2. Kassenführer*in,
• der/m Schriftführer*in,
• der Jugendwart
• der Pressewart
und können bis zu zwei Beisitzer dazu gehören. Wählbar sind ordentliche Mitglieder.
(2) Der Vorstand führt laufende Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und der/m 1.Kassenführer*in vertreten. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(4) Die/der Kassenführer*in verwaltet die Vereinskasse und führt ein Kassenbuch über die Einnahmen und Ausgaben.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(7) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen 14 Tagen eine 2. Sitzung einberufen werden.

§ 12 Mitgliedsbeitrag

a) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
b) Die Höhe, Staffelung, Fälligkeit und Zahlungsart des Mitgliedsbeitrages werden vom Vorstand festgelegt.

§ 13 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Spenden von privater und amtlicher Seite sowie öffentliche Fördermittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks, sowie sie nicht dem Satzungszweck widersprechen, annehmen.
(2) Der Verein kann durch Bildungsmaßnahmen (Arbeitsmarktrelevante Maßnahmen, Sprachkurse, Lernförderung für Schüler*innen und Erwachsene etc.) Einnahmen zur Deckung der Unkosten erzielen.
(3) Vereinsgelder werden auf dem Vereinskonto und/oder in der Vereinskasse aufbewahrt. Das Geld kann nur vom 1. Vorsitzenden oder von/m Kassenführer*in abgehoben werden.
(4) Der Vorstand verfügt über Vereinsgelder, um die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu verwirklichen.
(5) Die den Vorstandsmitgliedern aufgrund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstandenen Unkosten können in gesetzlich zulässiger Höhe erstattet werden.
(6) Einnahmen sowie Ausgaben aller Art müssen schriftlich belegt werden.

§ 14. Zusammenarbeit

Der Verein kann mit anderen Vereinen
Kontakt aufnehmen und kooperieren.

§ 15. Niederlassungen des Vereins

Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Niederlassungen auch unter anderen Namen eröffnet werden. Diese Niederlassungen können lediglich nur gemeinnützige Tätigkeit ausüben.

§ 16. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Gesamtverband, Oranienburger Str. 13-14, 10178 Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17. Rechtliche Beschlüsse

a) Für die in der Satzung fehlenden Punkte sind die Bestimmungen des der Bundesrepublik Deutschland gültig.
b) Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht in Oberhausen.

§18 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert. Den Organen des Vereins, deren Mitarbeiter oder für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

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Ramgestraße 6, 46145 Oberhausen