Ramgestraße 6 - 46145 Oberhausen

0208 6351988

09:00 Uhr - 16:00 Uhr

   Satzung

§ 1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein hat den Namen MILLENNIUM Bildungsverein und trägt mit seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz (e.V.)

§ 2. Zweck und Ziel des Vereins

2.1  Der MILLENNIUM Bildungsverein e.V. mit Sitz in Oberhausen verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung der Erziehung-, Volks- und Berufsbildung sowie die schulische und allgemein Bildung von Schülern, Studenten verschiedener Länder mittels entsprechender Stütz- und Aufbaukurse und anderer Lernangebote voranzutreiben, einschließlich der Studentennachhilfe. Dabei soll auch die Integration von Ausländischen Schülern, Studenten, Deutschen mit Migrationshintergrund und Mitbürgern gefördert werden, um die jungen wie auch alten Menschen für unterschiedliche Kulturen und Gesellschaften zu sensibilisieren, sodass wir alle in einer harmonischen Gesellschaft, nicht nebeneinander, sondern miteinander leben.

Unser Verein ist dabei bedacht, Dialoge anzuregen, Freundschaften zu knüpfen und zu vermitteln, Respekt-, Akzeptanz- und Toleranzwerte zu verstärken und so einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft zu leisten.

Die nicht ausreichende vorschulische und schulische Erziehung wurde durch die PISA-Studie deutlich. Durch die Notwendigkeit von gezielten vorschulischen Erziehungsmaßnahmen, will der Verein mit Unterstützung der Eltern einen Deutsch-Türkischen Kindergarten in Form einer EKT (Eltern-Initiativ-Kita) und später weiterführende Schulen anbieten und betreiben.

Um die oben genannten Ziele noch stärker zu festigen und die Beziehungen noch besser auszubauen, wurde beschlossen sportliche, künstliche und musikalische Aktivitäten zu organisieren und durchzuführen. Hilfestellung in Form von Kursen oder Beratung zur Förderung der Integration von ausländischen Mitbürgern oder auch Deutschen mit Migrationshintergrund.
Unterstützung bei rechtlichen und sozialen Problemen durch Seminare, Beratungsangeboten und Kurse. Öffentlichkeitsarbeit zur Darlegung der Belange türkischer Mitbürger.

Für die Finanzierung der Vereinsaktivitäten soll auch die Verteilung von Spendendosen benutzt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

– Organisation und Durchführung von Lern-, Förder- und Aufbaukursen für Schüler, Studenten und Mitbürger sowie durch Einrichtung von Sprachkursen und eine Bibliothek.

– Einführung von künstlerischen und musikalischen Kursen und Programmen für Schüler, Studenten und Mitbürger.

– Erteilung von Schüler- und Studentennachhilfe.

– Unterstützung der EDV-Kenntnisse.

– Schulische, so wie auch außerschulische bzw. pädagogische Betreuung der Schüler als Ergänzung der der Eltern bzw. des Lehrers.

– Organisation und Abwicklung von Seminaren, Vorträgen und Tagungen unter Einbeziehung von Referenten aus der B.R.D und dem Ausland zu aktuellen und wissenschaftlichen Themen.

– Organisation und Durchführung von Schüler und Studentenaustauschprogrammen sowie die Unterbringung von Schülern und Studenten ohne das Anstreben einer Gewinnerzielung. Hilfestellung bei der Suche nach einer Unterkunft für die, uns anvertrauten, Schüler und Studenten.

– Vergabe von Stipendien an Schüler und Studenten aus dem In- und Ausland, die in der BRD (speziell in Oberhausen und Umgebung) oder auch im Ausland ihre schulische und akademische Ausbildung beginnen wollen. Die Studenten müssen einen hohen Notendurchschnittsgrad vorlegen bzw. nachweisen, dass sie bestrebt sind diese zu erreichen. Über weitere Kriterien der Vergaben der Stipendien entscheidet der Vorstand des Vereins.

– Für unterschiedliche Sportangebote werden Sporthallen, Schwimmhallen und Sportplätze beantragt und einmalige sowie wiederkehrende Aktivitäten, Wettkämpfe und Turniere durchgeführt und organisiert.

– Einrichtung eines Fahrdienstes für Schüler, die im Bedarfsfall von zu Hause abgeholt und wieder zurück gefahren werden. Dies ist auch nur möglich, wenn eine Erlaubnis der Erziehungsberechtigten, durch eine separate Unterschrift auf dem Vertragsformular, vorhanden ist.

– Die Spendendosen werden durch die vom Vorstand genannten Mitglieder nach einer aufgestellten Liste verteilt und auch durch diese wieder eingesammelt. Unter Aufsicht von mehreren Mitgliedern wird der Inhalt der Spendendosen gezählt.

– Der Verein verpflichtet sich dem Bundesgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland nicht zu wiedersprechen.

– Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.

2.3  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4. Mitgliedschaft, Eintritt, Kündigung und Verlust

Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person (unabhängig ihrer Nationalität) werden. Voraussetzung ist die Anerkennung der Vereinssatzung. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

Der Abgelehnte hat das Recht sich an die Mitgliederversammlung zu wenden. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.

Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft:

a) Ordentliches Mitglied.

b) Fördermitglieder: juristische, natürliche Personen und die Eltern der Kinder, die beim MILLENNIUM Bildungsverein e.V.    unterrichtet werden und ihn nur finanziell unterstützen wollen, ohne aktiv zu sein.

c) Ehrenmitglieder: Die Aktivitäten des Vereins unterstützenden Personen kann durch Vorstandsbeschluss die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung auf das Ende eines Jahres mit einer Frist von sechs Wochen erfolgen kann.

b) Durch den Tod.

c) Durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:

a) Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens einem Vierteljahr in Rückstand geraten ist.

b) Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.

c) Bei grober Verletzung oder Beschädigung des vereinseigenem Vermögens.

d) Wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerung oder Handlung herabsetzt.

Der Ausschluss ist verpflichtet dem Mitglied per Einschreiben dies mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Hauptversammlung zu. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskasse abzugeben.

§ 5. Organe des Vereins

(1) Mitgliederversammlung (Hauptversammlung).
(2) Der Vorstand

§ 6. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Jedes zweite Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 10 Tage zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung soll folgende Punkte erhalten:

a) Die Erstattung des Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichtes,
b) Berichte der Kassenprüfung,
c) Entlassung des Vorstandes,
d) Neuwahlen,
e) Beschlussfassung über Anträge
f) Verschiedenes.

Die Hauptversammlung wird von einer Person aus dem Vorstand geleitet. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderung sind eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Stimmberechtigt ist, wer bis zum Ablauf des Monats vor der Hauptversammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den Ablauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jede Zeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Ferner ist die Hauptversammlung einzuberufen, wenn 40% der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§ 7. Vorstand

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl ist offen. Auf Wunsch eines Mitglieds kann die Wahl auch geheim durchgeführt werden. Der Vorstand insgesamt bzw. einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung abgewählt werden. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Vorstand besteht aus:

a) Dem 1. Und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer / Sekretär, dem 1. und 2. Kassierer, dem Geschäftsführer, dem Pressesprecher und den Vorstandsmitgliedern.

b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden oder durch den Geschäftsführer vertreten.

Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied vom Vorstand bevollmächtigt werden. Über die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des §6.

Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 8. Mitgliedsbeitrag

a) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
b) Die Höhe, Staffelung, Fälligkeit und Zahlungsart des Mitgliedsbeitrages werden vom Vorstand festgelegt.

§ 9. Finanzen
a) Der Verein kann durch Veranstaltungen, Übersetzungen und Kurse (Nachhilfe, Computer, Sprache, etc.) Einnahmen zur Deckung der Unkosten erzielen. Spenden von privater oder amtlicher Seiten sowie öffentliche Fördermittel, Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks, sofern sie nicht dem Satzungszweck widersprechen, können angenommen werden.

b) Die Vereinsgelder werden auf dem Vereinskonto und / oder in der Vereinskasse aufbewahrt. Das Geld kann nur vom Geschäftsführer oder von beiden Kassierern abgehoben werden.

c) Der Vorstand verfügt über die Vereinsgelder, um die Zwecke und Ausgaben des Vereins zu verwirklichen.
d) Unkosten, die den Vorstandsmitgliedern aufgrund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstanden sind, können in gesetzlich zulässiger Höhe erstattet werden.

e) Einnahmen und Ausgaben aller Art müssen schriftlich belegt werden

§ 10. Zusammenarbeit

Der Verein kann mit anderen Vereinen bei Kulturellen und sportlichen Veranstaltungen zusammenarbeiten (z.B. bei Sportturnieren usw.). Des Weiteren können in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Schulen und Bildungsstätten Seminare, Vorträge und Diskussionsabende über die Bildung und Erziehung als auch Veranstaltungen zu aktuellen sowie wissenschaftlichen Themen veranstaltet werden.

§ 11. Niederlassungen des Vereins

Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Niederlassungen auch unter anderen Namen eröffnet werden.

§ 12. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt worden ist.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der zur Mitgliederversammlung erschienen natürlichen Mitglieder. Es müssen jedoch mindestens 50% der natürlichen Vereinsmitglieder bei einer gegebenenfalls beabsichtigten Auflösung anwesend sein.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Gesamtverband, Oranienburger Str. 13-14, 10178 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13. Rechtliche Beschlüsse

a) Für die in der Satzung fehlenden Punkte sind die Bestimmungen des Vereinsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gültig.

b) Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht in Oberhausen

§ 14. Tag der Beschlussfassung

Die vorstehende Satzung mit Änderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.12.2014 beschlossen und tritt in Kraft.